Satzung des BC Burg Rieneck

Satzung vom 19.09.2010, zuletzt geändert am 10.02.2025

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "BC Burg Rieneck"
  2. Der Verein hat seinen Sitz auf Burg Trendelburg in Trendelburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der BC Burg Rieneck – nachfolgend "BCBR" genannt – ist ein Bridge-Verein, der den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage pflegt und fördert. Der BCBR verpflichtet sich, die allgemeinen Verbandsaufgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (DBV) in seinem Zuständigkeitsbereich zu erfüllen.
  2. Zweck des BCBR ist insbesondere, das Bridgespiel nach den international anerkannten Regeln als Sport zu pflegen und zu fördern; verwirklicht wird der Zweck durch
    • das Anbieten von Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten,
    • die Veranstaltung von Bridge-Turnieren und
    • die Teilnahme an Bridge-Wettbewerben.
  3. Der BCBR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem BCBR zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des BCBR. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BCBR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der BCBR ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

  1. Der BCBR ist ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e. V. (DBV) und des Bridgeverbandes Nordhessen.
  2. Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse dieser Verbände werden als verbindlich anerkannt, soweit sie nicht dem Vereinszweck oder grundlegenden Interessen des Vereins entgegenstehen.
  3. Verbandsrecht des DBV geht vor Regionalverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. Zur Aufnahme Minderjähriger ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
  1. Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.
  2. Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:
    1. eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes;
    2. einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe;
    3. des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes das Schieds- und Disziplinargericht.
  3. Durch Tod.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, solange es sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand befindet.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind ausschließlich durch Überweisung an das Vereinskonto zu leisten, das den Mitgliedern mitgeteilt wird.
  2. Mitglieder, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, zahlen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr einen reduzierten Beitrag.
  3. Der Vorstand kann auf Antrag einzelne Mitglieder ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beitragszahlung befreien.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBVGerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
  2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
    2. die Wahl der Kassenprüfer, der Mitglieder des Sportgerichts sowie des Schieds- und Disziplinargerichts,
    3. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    4. die Entlastung des Vorstands,
    5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    6. die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,
    7. die Änderung der Satzung,
    8. die Auflösung des Vereins
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 3. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben.
  5. Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Versammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
  6. Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 10 entsprechend.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe,
    1. den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten,
    2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
    3. den Verein zu führen und zu verwalten,
    4. die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.
  2. Der Vorstand besteht aus
    • der/dem Vorsitzenden,
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • der/dem Kassenwart/-in,
    • der/dem Sportwart/-in
    • und bis zu fünf Beisitzern.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.
  5. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
  6. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 13 Kassenprüfer

Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,
  1. ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
  2. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen, auf der ein Ersatz zu wählen ist.

§ 14 Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 16 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 15 Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, maximal jedoch gemäß der Regeln des DBV.

§ 16 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 17 Steuerliche Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

§ 18 Sportgericht

  1. Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Vereins fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Regionalverbandes oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.
  2. Für das Verfahren ist die Sportgerichtsordnung des Deutschen Bridge-Verbandes maßgebend.
  3. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.
  4. Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Sportgerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des § 12 dieser Satzung. Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt.

§ 19 Schieds- und Disziplinargericht

  1. Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen. Es ist zuständig für
    1. die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,
    2. die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins,
    3. die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.
  2. Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.
  3. Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:
    1. eine Verwarnung,
    2. das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer.
    3. eine Geldbuße bis zur Höhe von Euro 500.
    4. den Ausschluss
  4. Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des § 12 dieser Satzung. Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Gerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus, und ist kein Nachrücker vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen Ersatzrichter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Gegen die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts kann Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des Bridgeverbandes Nordhessen / des DBV eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Schieds- und Disziplinargericht des Bridgeverbandes Nordhessen / des DBV mit einer Begründung eingegangen sein.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung am 19.09.2010 in Leverkusen errichtet worden.

Die letzte Änderung ist von der Mitgliederversammlung am 10.02.2025 beschlossen worden und sie tritt am selben Tag in Kraft.